Verteidigung im Straf- und Bußgeldverfahren

Die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat bzw. einer Verkehrs-Ordnungswidrigkeit kann in mehreren Varianten erfolgen, weshalb zunächst auf das Oberste Gebot hinzuweisen ist:

Werden Sie als Beschuldigter bzw. Betroffener belehrt, steht es Ihnen frei sich zur Sache zu äußern. Machen Sie immer von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, so dass die zur Verfügung stehenden Verteidigungsstrategien nicht unnötig beschnitten werden.

Beachten Sie, dass die Strafverfolgungsbehörden Ihnen eine Täterschaft nachweisen müssen. Es ist also keinesfalls so, dass Sie den Nachweis Ihrer Unschuld selbst führen müssen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Es hat sich in der Praxis bewährt, nicht selbst aktiv zu werden und daher zu dem Vorwurf schlicht zu schweigen.

Das Schweigen zu einem Vorwurf stellt niemals ein Eingeständnis dar und wird bzw. darf auch von den Strafverfolgungsbehörden nicht als solches gewertet werden. Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, nehmen Sie lediglich, Ihre dem Grundgesetz entstammenden Rechte war.

Auf jeden Fall sollten Sie sich als Beschuldigter / Betroffener in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren solange nicht zur Sache äußern, bis Ihnen bzw. uns, Einsicht in die Ermittlungsakte bzw. Verfahrensakte gewährt wurde. Solange diese nicht gewährt wurde, würde eine „Verteidigung ins Blaue“ erfolgen, was stets zu vermeiden ist. Nur wenn Ihnen die konkreten Beweismittel der Strafverfolgungsbehörden vollständig bekannt sind, können gezielt entlastende Informationen vortragen werden.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht übernimmt dies Herr Kai Schnabel für Sie.

Darüber hinaus hat es sich in der Praxis bewährt, schlicht zu bestreiten, der Täter gewesen zu sein. In diesem Fall schweigen Sie einfach zur sogenannten „Fahrer-Identität“. Dies ist jedoch nur dann erfolgreich möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörde den Identitätsnachweis nicht sicher führen kann. Dies kann bspw. dann gelingen, wenn Sie weder vor Ort angehalten, noch eine qualitativ hochwertige Lichtbildaufnahme angefertigt wurden.

Solange die Strafverfolgungsbehörde die Täterschaft nicht mit Sicherheit nachweisen kann, muss der Vorwurf durch Einstellung des Verfahrens aufgegeben werden.

Keinesfalls sollten Sie mehr tun, als schlicht zu bestreiten, der Fahrer gewesen zu sein. Hierbei sollte bedacht werden, dass sofern wissentlich falsch ein Dritter als Fahrer angegeben wurde, auch wegen dieser Angabe eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB droht.

Bei dieser Art der Verteidigung sollte berücksichtigt werden, dass die Strafverfolgungsbehörde die theoretische Möglichkeit hat, Ihnen ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. Dies wird für den Fall angedroht werden, dass bspw. der Halter eines Fahrzeuges sich weigert den tatsächlichen Fahrer zu benennen. In diesem Zusammenhang sollen Sie nicht einfach nur Schweigen. In dieser Konstellation ist ein wenig Fingerspitzengefühl und anwaltliche Erfahrung von Nöten, um einerseits die Identität des Fahrzeugführers nicht preiszugeben und andererseits eine Fahrtenbuchauflage nicht zu riskieren.

Gelingt es einmal nicht die Identität des Täters erfolgreich zu bestreiten, muss versucht werden, die Tatsachenfeststellung der Strafverfolgungsbehörde anzugreifen. Nutzen Sie daher die Möglichkeit der kostenlosen und für Sie unverbindlichen telefonischen Erstberatung unter 06242 – 912 88 70.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht besteht hinsichtlich der Verjährungsregelungen. Ordnungswidrigkeiten verjähren drei Monate nach der Tat, es sei denn, die Bußgeldbehörde unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist. Dies ist zum Beispiel möglich durch die Versendung eines an den Betroffenen gerichteten Anhörungsbogens. Hiermit beginnt die Dreimonatsfrist erneut zu laufen. Ist jedoch bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muss das gegen Sie geführte Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben worden sein. Der Fristablauf wird hier kontrolliert und etwaige Anträge werden gestellt.

Der Eintritt der Verjährung hat zur Folge, dass die Tat als solche nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. In den meisten Fällen wird das gegen Sie geführte Verfahren dann sanktionslos eingestellt werden.

Mit diesen beiden recht kurzen Verjährungsfristen hat manche Bußgeldbehörde bereits ihre Schwierigkeiten. Mit ein wenig Geschick gelingt es der Verteidigung, dass Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zur Verjährung verzögert wird. Auf jene Strategie sollte jedoch nicht allzu große Hoffnung gesetzt werden.

Wir empfehlen Ihnen daher stets Einblick in die Ermittlungsakte nehmen. Der Akteninhalt bestimmt nicht nur die weitere Strategie der Verteidigung, sondern eben auch die Aussichten, ob und wie erfolgreich Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen können.