Unfallschadenabwicklung

Nach einem Verkehrsunfall stellen sich dem Geschädigten eine Reihe von Fragen. Nutzen Sie daher die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen telefonischen Erstberatung unter 06242 – 91288 70 durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Alternativ finden Sie auch in unseren FAQ Verkehrsrecht eine Reihe von Fragen und Antworten.

Oftmals wird Sie die gegnerische Versicherung versuchen telefonisch zu kontaktieren und Sie unvollständig über Ihre Rechte aufklären. Daher haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten nachfolgend in der gebotenen Kürze zusammengestellt.

Wen dürfen Sie beauftragen und welche Kosten entstehen Ihnen hierdurch?

  • Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges und der Bezifferung der Schadenhöhe zu beauftragen. Die Kosten der Beauftragung werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet. Wir raten Ihnen dringend davon ab, den von der gegnerischen Versicherung beauftragten Sachverständigen mit der Schadenbezifferung zu beauftragen. Das einzige Ziel der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist es, die eigenen kosten zu minimieren. Insofern haben Sie kein neutrales und unabhängiges Sachverständigen zu erwarten.
  • Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens mit der Reparatur des Ihnen entstandenen Schadens zu beauftragen. Die Kosten der Reparatur werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet.
  • Sie haben das Recht, zur Abwicklung Ihres Schadenfalles einen Rechtsanwalt, (im Idealfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht) zu beauftragen. Die durch die Beauftragung entstehenden Kosten, werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen. Guter Rat muss für Sie deshalb nicht teuer sein.

Für die Abwicklung Ihres Unfalles, aber auch für die Empfehlung eines unabhängigen Sachverständigenbüros, nehmen Sie möglichst umgehend nach dem Verkehrsunfall Kontakt zu uns auf. Sie erhalten eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung.

Müssen Sie auf Zugeständnisse bzw. Angebote der gegnerischen Versicherung umgehend eingehen?

  • Lehnen Sie jegliche Zugeständnisse bzw. Angebote ab. Hierdurch wird Ihnen keinesfalls ein Nachteil entstehen. Vielmehr wird genau das Gegenteil der Fall sein. Alle Leistungen die Ihnen seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners als „exklusiv“ angeboten werden, erhalten Sie auch auf dem freien Markt. Wir beraten Sie zu Ihren Rechten und den Ihnen zur Verfügung stehenden Handlungsoption umfassend.
  • Informieren Sie sich zunächst umfassend über die Ihnen zustehenden Rechte bei einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt).

Unser Versprechen an Sie:

Wir setzen Ihre Ansprüche aus einem Verkehrsunfall umfassend, schnell und kompetent durch.

Oftmals erstatten Versicherungen, wenn überhaupt, nur den von dem Geschädigten geforderten Geldbetrag. Hierzu urteilte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 2014, wer einen Verkehrsunfall ohne Rechtsanwalt reguliert, handelt nahezu fahrlässig. Folgen Sie daher dem Rat der ständigen Rechtsprechung und handeln Sie nicht fahrlässig.

In den Entscheidungsgründen führt das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 01.12.2014 (Az.: 22 U 171/13) aus: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“