Verkehrsrecht FAQ

Für die wichtigsten Fragen zur Unfallabwicklung haben wir eine umfangreiche FAQ zusammengestellt. Auf die dringensten Fragen bieten wir Ihnen hier, neben unserer persönlichen Beratung – ausführliche Antworten. Bitte beachten Sie, dass die, in dieser FAQ empfohlenen Verhaltensweisen nur Empfehlungen sind. Wenn Sie betroffen und unsicher sich, kontaktieren Sie uns bitte jederzeit für eine kostenfreie Erstberatung.

Brauche ich zur Abwicklung meines Schadens einen Rechtsanwalt?

 

Die eindeutige Antwort lautet „JA“.

Hierzu urteilte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 2014, dass wer einen Verkehrsunfall ohne Rechtsanwalt reguliert, nahezu fahrlässig handelt. Folgen Sie daher dem Rat der ständigen Rechtsprechung und handeln Sie nicht fahrlässig. In aller Regel können wir Ihnen die Schuldfrage bereits telefonisch einschätzen und Ihnen die speziellen Problempunkte aufzeigen.

Wir übernehmen für Sie jegliche Kommunikation mit allen Beteiligten. Dies können neben der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch Ihre eigene Haftpflichtversicherung, Ihre Krankenkasse, die zuständige Polizeidienststelle, aber auch Ihr Arbeitgeber sein. Ihrem Arbeitsgeber steht bei einem fremdverschuldetem Unfall und hierdurch bedingtem Arbeitsausfall Ihrer Person, ein gesetzlich normierter Regressanspruch zu. Detaillierte Informationen erhalten Sie weiter unten.

Als Experten im Verkehrsrecht raten wir Ihnen dringend davon ab, sich auf telefonische Aussagen der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu verlassen. Diese Aussagen werden in aller Regel deshalb telefonisch getroffen, da sie mit dem geltenden Schadenersatzrecht nicht zu vereinbaren und oftmals schlichtweg falsch sind. Geschädigte berichten uns täglich davon, dass man nach einem Telefonat mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung fürchtet einen Sachverständigen einzuschalten, da man diesen selbst bezahlen müsse. Dem ist nicht so. Detaillierte Informationen erhalten Sie weiter unten.

Jeder Unfallgeschädigte hat das Recht auf die Vertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Kosten unserer Beauftragung müssen bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners getragen werden. Bei den sogenannten Rechtsverfolgungskosten handelt es sich um eine eigene Schadenposition, wie es auch die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungsaufwand bei einem Totalschaden ist. Die Abrechnungsmethoden des Bundesgerichtshofes sind Ihnen nicht bekannt. Demnach sind Sie der Versicherung, deren einziges Bestreben es ist, Ihren Schadenersatzanspruch möglichst gering zu halten, hilflos ausgeliefert. Informieren Sie sich daher zeitnah und umfassend.

Was kostet mich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht nach einem Unfall?
Die telefonische Erstberatung nach einem Verkehrsunfall ist für Sie stets unverbindlich und kostenlos. Die Kosten eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht richten sich grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandwert, auch Streitwert genannt. Somit ist die Schadenhöhe für die Bestimmung der konkret anfallenden Kosten, die die gegnerische Haftpflichtversicherung im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalles zu tragen hat, maßgeblich. Wir rechnen unsere Gebühren stets nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab. Haben Sie weitergehende Frage zum Thema Kosten, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter der 06242 – 912 8870 zur Verfügung.
Warum sollte ich einen unabhängigen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragen?
Diesbezüglich sollten Sie sich vergegenwärtigen welche Interessen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verfolgt. Dies ist relativ einfach beantwortet: Sie möchte Ihren Schadenersatzanspruch möglichst geringhalten. Wenn Sie diese Prämisse nun auf einen Seitens der gegnerischen Versicherung beauftragten Sachverständigen übertragen, stellt sich immer die Frage, ob die Feststellungen des Sachverständigen allumfassend sind oder, ob Ihr Schadenersatzanspruch nicht zu Gunsten der Versicherung verkürzt wird. Um erst gar nicht in die Lage zu geraten, die sprichwörtliche „Probe aufs Exempel“ zu machen, raten wir Ihnen stets Ihr Vertrauen einem unabhängigen Sachverständigen zu schenken. Oftmals ist es Ihnen als Geschädigter nicht möglich die Schadenhöhe festzustellen. Täglich sind Geschädigte nach einer Begutachtung über die Höhe der prognostizierten Reparaturkosten überrascht. Daher sollten Sie unbedingt den Rat eines unabhängigen Experten in Anspruch nehmen. Gerne sprechen wir Ihnen eine Empfehlung aus.
Die Versicherung stellt mir einen Mietwagen zur Verfügung, bietet mir einen Sachverständigen und eine Reparaturwerkstatt an. Muss ich die Angebote annehmen?

Die eindeutige Antwort lautet „NEIN“.

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalles steht es Ihnen frei, ob Sie einen Mietwagen benötigen oder, ob Sie stattdessen lieber eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten möchten.

Weiterhin haben Sie ab einer Schadensumme in Höhe von ca. 750,00 € das Recht, einen freien Sachverständigen zu wählen, der die Höhe des Ihnen konkret entstandenen Schadens feststellt. Es steht Ihnen weiter frei, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

Wir zeigen Ihnen Ihre Wahlmöglichkeiten auf und stellen auch gerne den Kontakt zu einem unabhängigen Sachverständigenbüro, einem Mietwagenunternehmen oder einer Werkstatt her. Grundsätzlich obliegt Ihnen nach einem Verkehrsunfall eine Schadenminderungspflicht. Was dies bedeutet und was Sie bei der Beauftragung eines Sachverständigen, eines Mietwagenunternehmens oder einer Werkstatt beachten müssen, stellen wir Ihnen gerne dar.

Ich habe ein Restwertangebot für mein beschädigtes Fahrzeug erhalten. Muss ich das Angebot annehmen und mein Fahrzeug verkaufen?
Durch einen Verkehrsunfall ändert sich an der Eigentumslage Ihres Fahrzeuges nichts. Üblicherweise wird Ihnen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in zwei Konstellationen ein sogenanntes Restwertangebot unterbreiten. Zur Erklärung: Das Restwertangebot bildet den Wert Ihres Fahrzeuges in verunfalltem Zustand ab. Wenn die durch den unabhängigen Sachverständigen prognostizierten Reparaturkosten zwischen dem sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich dessen Restwert) liegen und wiederum unter dem Widerbeschaffungswert, erhalten Sie ein Restwertangebot. Weiterhin erhalten Sie ein solches auch, wenn die durch den unabhängigen Sachverständigen prognostizierten Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Es steht Ihnen in beiden Konstellationen frei ein Restwertangebot anzunehmen. Hierbei gibt es jedoch, wie nahezu immer in der Unfallabwicklung die Details zu beachten. In der erstgenannten Konstellation haben Sie die Möglichkeit Ihr Fahrzeug für weitere 6 Monate weiter zu nutzen und sich die durch den unabhängigen Sachverständigen prognostizierten (Netto-)Reparaturkosten auszahlen zu lassen. Ihnen steht es in dieser Konstellation alternativ auch frei, Ihr Fahrzeug durch eine beliebige Reparaturwerkstatt wiederherstellen zu lassen. Sollten Sie in der erst genannten Konstellation jedoch einen Verkauf Ihres Fahrzeuges in den kommenden 6 Monaten beabsichtigten, laufen Sie Gefahr sich gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung regresspflichtig zu machen. Die seitens des Bundesgerichtshofes entwickelten Abrechnungsvarianten sind dem juristischen Laien nicht geläufig, weshalb wir auch bei eindeutiger Haftungslage immer eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht empfehlen. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass Sie auch den Ihnen zustehenden Schadenersatz vollständig ausbezahlt erhalten.
Muss ich meinem Arbeitgeber einen fremdverschuldeten Unfall melden?

Sind Sie infolge eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalles arbeitsunfähig, kann der Arbeitgeber für diese Zeitspanne das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zzgl. des sogenannten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, samt etwaiger Gratifikationen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) von der Kfz-Haftpflichtversicherung, des den Unfall verursachenden Fahrzeuges, ersetzt verlangen. Ermöglicht wird der Regressanspruch durch eine sogenannte Legalzession, welche sich in § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) findet. Dies hat der BGH, mit Urteil vom 13.8.2013 (Az.: VI ZR 389/12) nochmals hinsichtlich der Gratifikationen bestätigt.

Gemäß § 6 Abs. 2 EFZG haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen. Hierdurch wird dieser sodann in die Lage versetzt, den geleisteten Erwerbsschaden gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des den Unfall verursachenden Fahrzeuges geltend zu machen. Insoweit haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber eine Mitteilungs- bzw. Anzeigepflicht, derer Sie ohne schuldhaftes Zögern nachzukommen haben.

Kann die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine Auszahlung des Schadenersatzes verweigern, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die zuvor prognostizierten sind?
Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass sich das sogenannte Prognoserisiko immer zu Lasten des Schädigers auswirkt. Sollte sich bei der Reparatur Ihres Fahrzeuges herausstellen, dass die ursprüngliche Prognose des unabhängigen Sachverständigen unzutreffend war, darf dies nicht zu Ihren Lasten gehen. Tatsache ist jedoch, dass gerade solche Konstellationen geeignet sind, einen erhöhten Argumentationsaufwand gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung hervorzurufen. Die Seitens der ständigen Rechtsprechung entwickelten Argumente sind dem juristischen Laien nicht geläufig, weshalb wir auch bei einer vermeintlich eindeutigen Haftungslage immer eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht empfehlen. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass Sie auch den Ihnen zustehenden Schadenersatz vollständig ausbezahlt erhalten.
Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verlangt von mir einen Kostenvoranschlag, sollte ich einen solchen in Auftrag geben?

Die Antwort lautet „es kommt drauf an“.

Um diese Frage beantworten zu können, ist in der Regel erstmals sachkundiger Rat von Nöten. Die Bestimmung des Wiederherstellungsaufwandes in Form der erforderlichen Reparaturkosten ist hierfür die entscheidende Größe. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verneint die Kostenübernahme des Sachverständigenhonorars dann, wenn Ihnen lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist. Ein solcher liegt in aller Regel dann vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten unter ca. 750,00 € liegen.

Bedauerlicherweise müssen wir öfter als es uns lieb ist feststellen, dass diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl Seitens der Versicherungswirtschaft, aber auch teilweise von Reparaturbetrieben missachtet wird.

Wir empfehlen Ihnen daher sich immer auf den fachkundigen Rat eines unabhängigen Sachverständigen zu verlassen. Gerne kontaktieren Sie uns für eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung, um solche Fragestellung vorab zu klären. Als Experten im Verkehrsrecht benötigen wir in aller Regel lediglich ein paar Lichtbilder Ihres Fahrzeuges, um Ihnen weiterhelfen zu können.

Die Kfz-Versicherer argumentieren häufig damit, dass bei einem einfach Lackschaden kein fachkundiger Rat erforderlich sei und es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft hätte. Dies ist jedoch in nahezu allen Fällen unzutreffend.

Da das Sachverständigengutachten auch immer eine Beweissicherungsfunktion, zu Ihrem Schutz bietet, gibt es bei einem Bagatellschaden immer die Möglichkeit ein sogenanntes Kurzgutachten einzuholen. Auch diese Kosten müssen Seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden, gleichwohl sich diese vielfach sträuben wird. Auch dies ist ein klassisches Beispiel dafür, dass die Einschaltung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, der Ihnen in der Unfallabwicklung beratend zur Seite steht, wichtiger denn je ist.

Ist es ausreichend , wenn von dem Unfallgegner nur das Kennzeichen kenne?

Damit wir unsere Arbeit für Sie aufnehmen können, genügt uns die Mitteilung des amtlichen Kfz-Kennzeichens. Wir ermitteln die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für Sie über den sogenannten „Zentralruf der Autoversicherer“.

Nachdem wir alle erforderlichen Informationen bei Ihnen erfragt haben, wenden wir uns mit einer eigens hierfür entwickelten Schadenmeldung an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung und fordern diese unter Fristsetzung von 14 Tagen auf, den entstandenen Schaden zu regulieren.

Bei der Vertretung Ihrer Person steht stets im Vordergrund, dass Sie mit der eigentlichen Schadenabwicklung so wenig als irgendwie möglich behelligt werden. Unsere Schriftsätze erhalten Sie entweder über eine eigens für Sie eingerichtete digitale Akte (WebAkte) oder auch gerne postalisch als Abschrift. Somit sind Sie jederzeit über den Sachstand bestens informiert.

Wie lange dauert die Abwicklung meines Schadens?

 

Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten und hängt von einigen Faktoren ab. Neben der Komplexität des Unfallgeschehens ist es auch von Bedeutung, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Unfallgegner Kunde ist. Einige wenige Kfz-Haftpflichtversicherungen haben zwischenzeitlich erkannt, dass eine unumgängliche Haftungslage mit einem zügigem Regulierungsverhalten am Ende Ressourcen schonend und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sinnvoll ist.

Unabhängig von dem Regulierungsverhalten der Kfz-Versicherer ist die Rechtsprechung hinsichtlich des diesen zu gewährenden Prüfungszeitraumes höchst unterschiedlich. In der Regel ist diesen ein Zeitraum von vier bis hin zu sechs Wochen einzuräumen. In Zeiten in den alle an einem Verkehrsunfall beteiligten jedoch digital Arbeiten, erscheint diese Auffassung insbesondere bei eindeutigen Haftungslagen (Spurwechsel, Auffahrunfall, rechts-vor-links-Verstoß) antiquiert.

Wir sind daher dazu übergegangen für die Regulierungsentscheidung eigene „Fahrpläne“ zu entwickeln. Können wir nach den durch uns gesetzten Zahlungsfristen keinen Zahlungseingang verbuchen, sprechen wir Ihnen eine Empfehlung für das weitere Vorgehen aus und vertreten Sie selbstverständlich auch gerne in einem Gerichtsprozess.

Benötige ich eine Rechtschutzversicherung?

Grundsätzlich ist diese erst einmal nicht von Nöten. Bei der Datenabfrage nehmen wir eine vorhandene Rechtschutzversicherung zwar mit auf, diese wird jedoch ohne Ihr Einverständnis nicht kontaktiert oder gar in Anspruch genommen. Erst wenn absehbar ist, dass eine Regulierung nicht oder nicht vollständig erfolgt, wenden wir uns nach vorheriger Rücksprache mit Ihnen an den jeweiligen Rechtschutzversicherer.

Weshalb eine Rechtschutzversicherung mit dem Baustein – Verkehr – dennoch sinnvoll ist, ist mit einem täglich auftretendem Fallbeispiel schnell erläutert. Sie setzen Ihr Fahrzeug auf einem Supermarktplatz zurück, um diesen zu verlassen. Gleichzeitig bemerken Sie den späteren Unfallgegner der aus dem gegenüberliegenden Parkplatz ebenfalls zurücksetzt. Da Sie diesen bemerkt haben, bleiben Sie stehen und es kommt zur Kollision. Wie so häufig hat das Unfallgeschehen niemand beobachtet. Sowohl der Unfallgegner als auch Sie sind alleine im Fahrzeug. Der Unfallgegner streitet einen Verursachungsbeitrag ab und schildert wider besseres Wissen das Unfallgeschehen konträr. Gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gibt er an, dass Sie ihm aufgefahren sind, weshalb diese nicht in die Regulierung eintritt.

Mangels Ihnen zur Verfügung stehender Beweismittel, wird ein Klageverfahren auf die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu richten sein. Das zuständige Gericht wird hierfür in aller Regel einen Kostenvorschuss von 2.000,00 – 3.000,00 € anfordern.

Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland im vergangenen Jahr 2,8 Millionen Verkehrsunfälle gemeldet wurden, erscheint diese Konstellation grundsätzlich nicht völlig abwegig zu sein. Der Abschluss einer Verkehrsrechtschutzversicherung gehört nach unserer Auffassung daher ebenso wie eine private Haftpflichtversicherung zu den Basics.