Betäubungsmittelstrafrecht
Die Besonderheit in der Praxis liegt für Sie insbesondere darin, dass die Strafverfolgungsbehörden verstärkt mit verdeckten Ermittlern, Vertrauenspersonen, Observationen sowie der Telefonüberwachung arbeiten. Diese Art der Ermittlung führt zu einer Fülle an Daten und Dokumenten, die das Ermittlungs- und meist auch das folgende Strafverfahren mit einer gewissen Unübersichtlichkeit überzieht.
Somit ist in diesem Bereich eine äußerst akribische und zudem systematische Arbeitsweise erforderlich, um die gesammelten Beweismittel zu erfassen und Sie adäquad beraten zu können. Der Tatzeuge stellt bekanntermaßen das schlechteste Beweismittel dar. Dieser Umstand bewahrheitet sich in keinem anderen Rechtsgebiet so stark, wie im Falle von Verstößen gegen das BtmG.
Die Verlässlichkeit von Zeugen wird nicht zuletzt durch die Möglichkeit des sogenannten Strafrabattes im eigenen Verfahren, hier über § 31 BtmGG hervorgerufen. Hierdurch kann jeder Konsument bzw. Kunde und jeder Dealer der glaubhafteste Zeuge in dem gegen Sie gerichteten Strafverfahren werden. Das Paradoxe wird zumeist sein, dass dieser sich entweder bereits im Vorfeld oder im Anschluss an das gegen Sie gerichtete Strafverfahren, selbst vor Gericht verantworten muss. Meist erschwert dieser Umstand die Wahrheitsfindung erheblich.