Jugendstrafrecht

Sie haben bereits das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet und Ihnen wird eine Straftat zur Last gelegt?

In diesem Fall gelten Sie nach dem Gesetz als Jugendlicher bzw. als Heranwachsender. Ihre Verteidigung im Strafrecht fordert von mir als Ihrem Strafverteidiger somit ein besonderes Maß an Engagement und Feingefühl, als dies bei der Verteidigung erwachsener Beschuldigter der Fall ist.

Zwar gilt für Sie das gleiche sogenannte, materielle Strafrecht, mit seinen Straftatbeständen, wie für erwachsene Beschuldigte.

Jedoch bin ich als Strafvertediger in diesem Bereich mit den prozessualen und taktischen Besonderheiten, vertraut. Dem Jugendstrafrecht liegt stets vorrangig der Erziehungsgedanke als oberste Maxime zu Grunde. In diesem Zusammenhang kann man als Verteidiger häufig das Phänomen beobachten, dass bereits im Ermittlungsverfahren, insbesondere im Falle des erstmalig delinquenten Verhaltens, ein frühes umfassendes Geständnis abgelegt wird.

Dies erfolgt zumeist mit dem Bestreben Ihre Lage zu verbessern und hierdurch weitere Strafverfolgungsmaßnahmen abzuwenden. Diese Einschätzung bewahrheitet sich jedoch in der Regel nicht, so dass ich Ihnen nur nahelegen kann, sofern Sie sich mit einem Tatvorwurf konfrontiert sehen, den Kontakt zu meiner Kanzlei aufzunehmen.