Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sind in allen Lebensbereichen spürbar. So verwundert es uns nicht, dass sich die Rechtsprechung mit den pandemiebedingten Mehrkosten auch in der Unfallabwicklung auseinandersetzen muss. Das Amtsgericht Heinsberg hat mit Urteil vom 04.09.2020, Aktenzeichen 18 C 161/20 nunmehr entschieden, dass die Kosten der Desinfektion des Fahrzeuges durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu ersetzen sind. Das Amtsgericht führt diesbezüglich in den Entscheidungsgründen aus:
„Der Höhe nach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags von 60,87 €. Der Kläger hat die unfallbedingten Schäden seines Pkw von der Autohaus GmbH reparieren lassen. Für die Reparatur sind ihm Kosten von insgesamt 3.262,39 € brutto in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte hat diese Rechnung um einen Betrag von 60,87 € gekürzt und lediglich den Restbetrag an den Kläger erstattet. Es besteht jedoch ein Anspruch des Klägers auf Vollständigen Ausgleich der Reparaturkostenrechnung der Fa. GmbH. Es sind auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig. Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen (§ 287 ZPO).”
Es bleibt in diesem Zusammenhang abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch auf Sachverständige, welche ebenfalls sowohl mit dem Geschädigten und insbesondere dessen Fahrzeug zur Schadenbezifferung in Kontakt kommen müssen, einen solchen pandemiebedingten Aufschlag ausweisen können.
Nach diesseitiger Auffassung ist dies dann der Fall, wenn der mit der Schadenbezifferung betraute Sachverständige tatsächlich Desinfektionshandlungen am Fahrzeug oder beispielsweise dem Fahrzeugschlüssel ausführt. Aktuell liegen uns eine Reihe von Fällen vor, in denen eben diese Mehrkosten des Sachverständigen nicht erstattet worden sind. Es bleibt abzuwarten, ob die nunmehr anzustrengenden Klageverfahren überhaupt in einer rechtskräftigen Entscheidung enden werden.