AG Worms: Keiner hat etwas gesehen, dennoch Haftung

31. März 2022

Amtsgericht Worms hatte sich anlässlich mehrerer gleichartiger Schäden an einem Fahrzeug mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Schäden durch das Öffnen der Tür eines Fahrzeuges eines Nachbars entstanden sind oder ob, wie von der beklagten Versicherung behauptet, alternative Schadenverursachungsvorgänge denkbar sind, die eine Haftung ausschließen.

Erstaunlich war an der Konstellation, dass die durch uns vertretene Klägerin nie selbst eine Schadenverursachung wahrgenommen hatte. Auch stand der Klägerin kein Zeuge zur Verfügung, welcher auch nur einen Schadenhergang hätte belegen können.

Die diesseitige Schadendarstellung ließ das Gericht jedoch ausreichen, um dem Beweisangebot nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen, dessen Ergebnis anschließend rechtlich zu würdigen war.

Am Ende zählte der gerichtlich bestellte Sachverständige insgesamt 12 gleichartige Dellen, welche sich alle horizontal in einer Flucht befanden. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung trug allerlei alternative Vorgänge vor, durch welche ein Schaden eingetreten sein soll. Die Darstellungen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vermochten das Gericht letztendlich nicht zu überzeugen.

Was für die Klägerin anlässlich der Parteivernehmung zu den örtlichen Gegebenheiten „klar“ war, ist aus Sicht der Juristen manchmal weitaus schwieriger zu beurteilen. Hintergrund dieser unterschiedlichen Auffassungen ist der anzulegende Maßstab der Zivilprozessordnung. Das Gericht hat sich an den Maßstab des § 278 Abs 1. ZPO zu halten. Demnach gilt: „Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“

Das Amtsgericht Worms führte in seinem Urteil vom 10.02.2022 völlig zutreffend wie folgt aus:

„In der Summe dieser Beweisanzeichen ist das Gericht daher davon überzeugt, dass die Beschädigungen an der hinteren Tür durch das Öffnen der Fahrertür des Opel Zafira entstanden sind.“

Das geschwärzte Urteil veröffentlichen wir nachfolgend im Volltext.