Ein Verkehrsunfall kommt immer ungelegen. Er ist immer ärgerlich und am Ende auch immer mit einem Aufwand verbunden. Wie der Geschädigte eines Verkehrsunfalles den eigenen Aufwand möglichst geringhält, wollen wir anhand eines realen Falles darstellen.
Am Unfallort ist man sich einig, dass ein Fahrzeug stand und eines den Unfall verursacht hat. Die Parteien tauschen alle Daten aus und gehen getrennte Wege, da alles über die Versicherung abgewickelt werden soll. Der erste Anruf bei der Versicherung des Unfallgegners ist freundlich. Man bietet bei einem geringen Schaden an, gegen Vorlage eines Kostenvoranschlages zu regulieren oder einen Sachverständigen zu beauftragen.
Nun kommt die erste vorsichtige Rückfrage des Geschädigten. „Ich habe gelesen, man kann auch selbst einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen?“ Nun wird man entgegnen, dass ein eigener Sachverständiger auch selbst zu bezahlen sein wird, da die Haftung erst abschließend geklärt werden müsse. Der kritische Geschädigte mag sich nun zu Recht fragen „Warum ist die Haftung nicht abschließend geklärt, wir waren uns an der Unfallstelle doch einig?“
Genau an diesem Punkt sollte der Geschädigte das Telefonat beenden und fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Ein Überblick über die Rechte des Geschädigten:
Das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges und der Bezifferung der Schadenhöhe zu beauftragen. Die Kosten der Beauftragung werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet. Wir raten Ihnen dringend davon ab, den von der gegnerischen Versicherung beauftragten Sachverständigen mit der Schadenbezifferung zu beauftragen. Das einzige Ziel der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist es, die eigenen Kosten zu minimieren. Insofern hätte der Geschädigte kein neutrales und unabhängiges Sachverständigengutachten zu erwarten.
Das Recht, die Werkstatt des Vertrauens mit der Reparatur des entstandenen Schadens zu beauftragen. Die Kosten der Reparatur werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet.
Das Recht, zur Abwicklung Ihres Schadenfalles einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Die, durch die Beauftragung entstehenden Kosten, werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen. Guter Rat muss daher nicht teuer sein.
Sollte der Geschädigte auf Zugeständnisse bzw. Angebote der gegnerischen Versicherung umgehend eingehen?
Nein. Als Geschädigter sollte man jegliche Zugeständnisse bzw. Angebote ablehnen. Hierdurch wird dem Geschädigten keinesfalls ein Nachteil entstehen. Vielmehr wird genau das Gegenteil der Fall sein. Alle Leistungen, die dem Geschädigten seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners als „exklusiv“ angeboten werden, kann dieser auch auf dem freien Markt erhalten. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wird den Geschädigten zunächst umfassend über die ihm zustehenden Ansprüche beraten.
Hierzu führt das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 01.12.2014 (Az.: 22 U 171/13) aus: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lassen es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
Sollten Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalles Fragen zur Unfallabwicklung haben, kontaktieren Sie uns für eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung.