Die Aktivlegitimation der Klägerin beruhte auf einer Abtretungserklärung. Die Versicherung zahlte unter Hinweis auf einen Prüfbericht lediglich ein gekürztes Honorar an den Sachverständigen. Als außergerichtlich keine weiteren Zahlungen der Versicherung bei der Klägerin eingingen, erfolgte unsere Beauftragung. Als Begründung der vorgenommenen Kürzung, führte die Versicherung das „Übliche“ aus. Die Beklagte Versicherung blieb an ihrem „Hausgericht“ im Ergebnis erfolglos.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:
„Die BVSK-Honorarbefragung ist also grundsätzlich auch eine taugliche Schätz-/Beurteilungsgrundlage. Dies haben der BGH und das OLG München in mehreren, oben und in der Akte zitierten Entscheidungen, bestätigt. Die Beklagte argumentiert hier dagegen und möchte einseitig ihre Berechnungsgrundlagen (nach Zeitaufwand) vorschreiben. Auch dieses erkennende Gericht sieht keine Veranlassung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Vorgaben/Ausführungen der Beklagten sind wieder stichhaltig, noch besteht irgendeine Veranlassung von den Vorgaben der Obergerichte abzuweichen.“
Das geschwärzte Urteil veröffentlichen wir nachfolgend im Volltext.