Der Restwert und dessen Ermittlung beschäftigte bislang eine Reihe von Gerichten, gleichwohl in welcher Instanz. Zusammenfassend ist festzuhalten, der Geschädigte ist und bleibt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch weiterhin „Herr des Restitutionsgeschehens“. Dies bedeutet, dass der Geschädigte weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet ist, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
Dennoch sind es die Kfz-Haftpflichtversicherer nicht Leid den Geschädigten untaugliche Restwertangeboten zu übersenden und damit die Illusion hervorzurufen, diese seien rechtlich relevant oder bindend. Dem Laien ist in diesem Zusammenhang selten bekannt, dass die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besondere Anforderungen an ein Restwertgebot stellt, damit dieses überhaupt berücksichtigt werden muss. Bei der täglichen Prüfung der Restwertangebote der Kfz-Haftpflichtversicherer ergeben sich nicht selten Angriffspunkte die dazuführen, dass die in aller Regel wesentlich höheren Restwertangebote im Ergebnis zurückzuweisen sind. Die Gründe hierfür sind vielseitig.
Das Amtsgericht Mannheim führte in seinem Urteil vom 20.01.2022 völlig zutreffend wie folgt aus:
„Es ist der Beklagtenseite nicht gelungen, erheblich vorzutragen oder gar nachzuweisen, dass diese Restwertangebote falsch ermittelt wurden. Die Nutzung von Restwertbörsen ist in solchen Fällen üblich, es ist nicht ersichtlich, dass hier vonseiten des Gutachters ungeeignete Börsen eingeschaltet waren. Offenkundig ist es der Beklagten auch nicht gelungen, aus dem regionalen Raum höhere Restwertangebote einzuholen, sie hätte solche ansonsten vorgelegt. Das von Beklagtenseite vorgelegte Restwertangebot war nicht geeignet, die Geschädigte ordnungsgemäß auf höhere Angebote zu verweisen. Durch die Zwischenschaltung der All4you-Service-ID und der Fa. APE GmbH aus München wird im vorliegenden Fall für den Verkäufer, hier die Geschädigte, gerade nicht deutlich, wer nun sein Käufer werden solle. Auch die Frage, wie gezahlt werden solle, ist hier nicht eindeutig erkennbar. Die von Beklagtenseite vorgelegten Abwicklungsmöglichkeiten und das vorliegende höhere Restwertangebot werden daher nicht als ausreichend angesehen, sodass es für die Entscheidung letztlich unerheblich ist, ob dieses Angebot dem Kläger auch zugegangen ist.“
Fazit: Kann der Geschädigte den sogenannten Restwertaufkäufer durch die Einschaltung diverser Gesellschaften nicht ohne Weiteres ermitteln, weißt das Restwertangebot die erforderliche Qualität nicht auf und darf zurückgewiesen werden.
Das geschwärzte Urteil veröffentlichen wir nachfolgend im Volltext.