Die Aktivlegitimation der Klägerin beruhte auf einer Abtretungserklärung. Die Versicherung zahlte unter Hinweis auf einen Prüfbericht lediglich ein gekürztes Honorar an den Sachverständigen. Als außergerichtlich keine weiteren Zahlungen der Versicherung bei der Klägerin eingingen, erfolgte unsere Beauftragung. Als Begründung der vorgenommenen Kürzung, führte die Versicherung das „Übliche“ aus. Die Beklagte Versicherung blieb an ihrem „Hausgericht“ im Ergebnis erfolglos.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:
„Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Sachverständigenhonorar zwingend nach Zeitaufwand zu bemessen sei. Vielmehr ist es so, dass gleichermaßen zulässig ist, dass Honorar unter Berücksichtigung der Schadenshöhe zu bemessen. Der Tatrichter ist insoweit in seiner Entscheidung frei. Es ist gerichtsbekannt, dass Sachverständige bei der Begutachtung von Unfallschäden regelmäßig eine solche Honorarabrechnung vornehmen.
Ausweislich der BVSK-Befragung für das Jahr 2022 ist angesichts der hier maßgeblichen Schadenshöhe von 1.494,64 € (Reparaturkosten netto) von einem Grundhonorar von 396,00 € – 445,00 € auszugehen, sodass das von der Klägerin festgesetzte Grundhonorar in Höhe von 442,00 € in diesem Rahmen bleibt und damit nicht zu beanstanden ist.“
Das geschwärzte Urteil veröffentlichen wir nachfolgend im Volltext.