Die Aktivlegitimation der Klägerin beruhte auf einer Abtretungserklärung. Die Versicherung zahlte unter Hinweis auf einen Prüfbericht lediglich ein gekürztes Honorar an den Sachverständigen. Als außergerichtlich keine weiteren Zahlungen der Versicherung bei der Klägerin eingingen, erfolgte unsere Beauftragung. Als Begründung der vorgenommenen Kürzung, führte die Versicherung das „Übliche“ aus. Die Beklagte Versicherung blieb an ihrem „Hausgericht“ im Ergebnis erfolglos.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:
„Entscheidend ist aber, dass der BGH sodann explizit feststellt, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Der Senat führt hierzu aus:
„Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann.“
Insofern ergibt sich aus dem neuesten BGH-Urteil nicht, dass das JVEG zwingend als Schätzgrundlage heranzuziehen ist.“
Das geschwärzte Urteil veröffentlichen wir nachfolgend im Volltext.